Nach der neuen Fassung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, gilt für den Besuch von Gaststätten, dass nur an dauerhaft eingenommenen Plätzen kein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Vorschrift gilt auch im Bootshaus. Daher ist ab Montag im gesamten Bootshaus ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, außer im Kraftraum, in den Duschen und an den Plätzen in der Bar. Wir bitten Sie, auch auf dem Steg einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der erst beim Einsteigen in die Boote abgenommen wird.
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